Vorstand
Vorstand (für das Vereinsjahr 2021/2022)
Vorstand:
- Vorstand: Frank Gwosdz
- Vorstand: Julia Bühler
Kassenwart: Lena Egger
Schriftführerin: Pia Schmucker
Beisitzerinnen und Beisitzer:
- Giani Di-Staola
- Kathrin Ashton
- Klaus Peter Leinauer
- Michel Müller-Wirthmann
IT:
- David Weber
Satzung
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Aktive Dorfgemeinschaft Pitzling e. V.“ und hat seinen Sitz in Landsberg, Ortsteil Pitzling. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
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- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums, sowie die Förderung der Jugend und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der Volkskunst, Vorträge und Darbietungen, Mundart durch Veranstaltungen und sportliche sowie naturkundliche Aktivitäten und Veranstaltungen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und überparteilich.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vereinstätigkeit
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Die „Aktive Dorfgemeinschaft Pitzling e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
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- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstand.
- Minderjährige mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein, diese kann jederzeit erfolgen.
- Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
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Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zu zahlen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres.
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Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat. Vor Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung.
Dieser Beschluss wird dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge
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Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im ersten Monat des Kalenderjahres zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein eine Lastschrifteinzugsermächtigung für den Beitrag zu erteilen.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
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Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
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Der Vorstand nimmt alle laufenden Geschäfte wahr, trifft alle dringenden und unaufschiebbaren Entscheidungen und vertritt den Verein nach außen.
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§ 9 Vorstandschaft
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Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und 3-5 Beisitzern.
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Die Vorsitzenden, der Kassier sowie der Schriftführer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Die Beisitzer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wahl findet geheim oder per Handzeichen statt. -
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. -
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Vereinsaustritt eines Vorstandsschaftsmitglieds endet dessen Amt.
Die Vorstandsschaftsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
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§ 10 Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Quartal stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung der Vorstandschaft
b) die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder
c) die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
f) Vereinsaktivitäten für das laufende Jahr -
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen.
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Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge sind mind. 2 Wochen vorher schriftlich einzureichen.
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Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
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Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen, bleiben unberücksichtigt.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Anwesenden, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Anwesenden erforderlich.
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§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
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Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. -
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar sowie das Vereinsvermögen der Freiwilligen Feuerwehr Pitzling, zukommen zu lassen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Dies gilt nicht nur bei Auflösung des Vereins, sondern auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
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§13 Haftung
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Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Vereinsaktivitäten, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2BGB bleibt unberührt.
- Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.
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§14 Salvatorische Klausel
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Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
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§15 Gültigkeit
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Die geänderte Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen außer Kraft.
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